| Der Verein |
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Auszug aus der Zurzeit gültigen Vereinssatzung
Präambel Nach Artikel 29 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen ist die Verbindung weiter Volksschichten mit dem Grund und Boden anzustreben und das Kleingartenwesen zu fördern. Da raus ergeben sich Pflichten für Staat, Gemeinden und Gemeindeverbände. Sie haben sich hierbei nach den sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung, ihrer Gesundheit und Sicherheit zu richten. Demzufolge sind Kleingartenanlagen als Teil des öffentlichen Grüns anzulegen, auszugestalten und zu erhalten. Im Übrigen sind sie als Bestandteil von Wohngebieten auszuweisen und in dieser Zuordnung zu sichern.
Der Kleingärtnerverein und seine Mitglieder wirken hierbei mit. Kleingärten sind Pachtgärten. Die Gartenvergabe regelt der Verein Der Verein muss Mitglied des zuständigen Bezirks- oder Stadtverbandes sein.
Der Zweck des Vereins (1) Der Kleingärtnerverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im SinnedesAbschnitts „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung‘. Zweck des Vereins ist die Förderung des Kleingartenwesens und die Förderung des Umwelt- und Landschaftsschutzes. (2) Der Zweck wird verwirklicht durch a) die Schaffung von Grünflächen, die der Allgemeinheit zugänglich sind, b) die Zurverfügungstellung von Einzelgärten zur kleingärtnerischen Betätigung, c) die Erziehung der Jugend zur Naturverbundenheit, d) die Eingliederung von Mitbürgern, um deren gesellschaftliche Ausgrenzung zu vermeiden, e) die Zusammenfassung der Mitglieder in der Kleingartenanlage unter Ausschluss jeglicher parteipolitischer oder konfessioneller Ziele.
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