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Auszug aus der Zurzeit gültigen Vereinssatzung

 

Präambel

Nach Artikel 29 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen

ist die Verbindung weiter Volksschichten mit dem Grund und Boden

anzustreben und das Kleingartenwesen zu fördern.

Da raus ergeben sich Pflichten für Staat, Gemeinden und Gemeindeverbände.

Sie haben sich hierbei nach den sozialen und kulturellen Bedürfnissen

der Bevölkerung, ihrer Gesundheit und Sicherheit zu richten.

Demzufolge sind Kleingartenanlagen als Teil des öffentlichen

Grüns anzulegen, auszugestalten und zu erhalten.

Im Übrigen sind sie als Bestandteil von Wohngebieten

auszuweisen und in dieser Zuordnung zu sichern.

 

Der Kleingärtnerverein und seine Mitglieder wirken hierbei mit.

Kleingärten sind Pachtgärten. Die Gartenvergabe regelt der Verein

Der Verein muss Mitglied des zuständigen Bezirks- oder Stadtverbandes sein.

 

Der Zweck des Vereins

(1) Der Kleingärtnerverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im

      SinnedesAbschnitts „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung‘.

      Zweck des Vereins ist die Förderung des Kleingartenwesens und die Förderung des Umwelt-

      und   Landschaftsschutzes.

(2) Der Zweck wird verwirklicht durch

      a) die Schaffung von Grünflächen, die der Allgemeinheit zugänglich sind,

      b) die Zurverfügungstellung von Einzelgärten zur kleingärtnerischen Betätigung,

      c) die Erziehung der Jugend zur Naturverbundenheit, d) die Eingliederung von Mitbürgern, um

          deren  gesellschaftliche Ausgrenzung zu vermeiden,

      e) die Zusammenfassung der Mitglieder in der Kleingartenanlage unter Ausschluss jeglicher

           parteipolitischer oder konfessioneller Ziele.